Grundlage und Zusammensetzung des Honorars |
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Grundlage des Honorars Der Ermittlung von Honoraren für Ingenieurtätigkeiten liegt die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) zugrunde. Die HOAI ist eine für alle Architekten und Ingenieure verbindliche gesetzliche Regelung bzw. Rechtsverordnung, ähnlich der BRAGO bei den Anwälten. Auszug aus Artikel 10 „Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ §1 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieure (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Leistungen der Ingenieure zu erlassen. In der Honorarordnung sind Honorare für Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung von Bauwerken und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen sowie bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von städtebaulichen und verkehrstechnischen Maßnahmen zu regeln. (2) In der Honorarordnung sind Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und der zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung zu tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs auszurichten. Für rationalisierungswirksame besondere Leistungen des Ingenieurs, die zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten führen, können besondere Honorare festgesetzt werden. (3) In der Honorarordnung ist vorzusehen, dass
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Zusammensetzung des Honorars In der HOAI ist die Vergütung der Leistungen bei der Tragwerksplanung abhängig von dem Bauvolumen (anrechenbare Kosten) und dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzonen-Eingruppierung) aufgeschlüsselt. Um das Bauvorhaben noch genauer Eingruppieren zu können, sind die einzelnen Honorarzonen nochmals in Viertelabstufungen von Mindest- bis Höchstsatz unterteilt. Auf der Grundlage von Bauvolumen und Schwierigkeitsgrad ergibt sich gem. HOAI dann ein Grundhonorar (100%). Das endgültige Ingenieurhonorar wird entsprechend der beauftragten Ingenieursleistung als prozentualer Faktor (...%) von dem Grundhonorar ermittelt. Dies ist die gängige Methode zur Ermittlung des Honorars. Die HOAI lässt allerdings auch Ausnahmen zu, wie unter Artikel 10 §1 Satz (3) zu lesen ist. Diese Vorgabe der Honorarberechnung vermeidet eine überteuerte Abrechnung durch das ausführende Büro, garantiert aber auch eine der geleisteten Ingenieursarbeit angemessenen Vergütung. Es ist immer zu beachten, dass zu der planerischen Arbeit die Gewährleistung über einen längeren Zeitraum auf das ausführende Büro zukommt. |
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Wichtig für den Bauherrn Teilweise gibt es grosse Unterschiede bei Angeboten für die nachgefragte Leistung für das gleiche Projekt. Vergleichen Sie immer neben der Angebotssumme ebenso die Umfassendheit des Angebotes bezüglich Beratung, Zeichnungen, Baustellenbetreuung, etc.. Während der Bauphase ist eine gute Kommunikation zwischen den am Bau Beteiligten für einen guten Baufortschritt und einer Umsetzung nach dem Stand der Technik sehr wichtig! |
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